Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenst andes an den Mieter. Die Mietdauer richtet sich nach der
mündlichen bzw. schriftlichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.
Auflösung und Kündigung
Vor Ablauf der vereinbart en Mietzeit kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung
einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn
⇒ erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird, oder wenn der Mieter
den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
⇒ Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird,
⇒ ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer am Mietgegenstand eingeräumt werden.
Miete und Zahlung
Die Miete wird pro Woche vereinbart. Bei Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler sind dessen Angaben für
die Betriebsdauer maßgebend. Funktionsstörungen des Zählers sind dem Vermieter sofort bekannt zu geben.
Die Miete ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
Übernahme des Gegenstandes bei An- beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge
Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt durch den Vermieter. Dem Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegendstandes
vor der Übergabe selbst zu überzeugen. Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden.
Der Vermiet er haft et für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte Benutzbarkeit des Mietgegenstandes. Für etwa
erforderliche behördliche Betriebs- oder Aufstellgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.
Etwaige Beschädigungen und Mängel des Mietgegenstandes sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht
festzuhalten. Entdeckt der Vermiet er Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind diese
dem Mieter umgehend schri ftlich oder mündlich bekannt zu geben. Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen
Gebrauch des Mietgegenstandes bedungen sind, werden auf Kosten des Mieters behoben. Falls der Mietgegenstand
stark verschmutzt zurückgebracht wird, dann werden die Reinigungskosten inkl. Verbrauchsmat erialien in Rechnung
gestellt.
Pflichten des Mieters
⇒ Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzen, die vertraglich vorgesehen
sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
⇒ Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Auftretende
Schäden sind unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben.
Kontrollrecht
Der Vermiet er ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich Benützungsart und
Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat
den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren.
Haftung
⇒ Der Mieter haft et für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer ab dem
Zeitpunkt der Übergabe.
⇒ Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes) des Mietgegenstandes ist
dieser durch einen gleichwertigen zu ers etzen oder eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden
Österrei chischen Baugeräteliste zu leisten. Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät
und Barentschädigung liegt beim Vermieter.
⇒ Der Vermiet er übernimmt keine Haftung oder Folgekosten im Falle eines Ausfalls oder Gebrechens des Mietgegenstandes

Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Die Mietdauer richtet sich
nach der mündlichen bzw. schriftlichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

Auflösung und Kündigung
Vor Ablauf der vereinbart en Mietzeit kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne
Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn:
⇒ erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird, oder,
wenn der Mieter
den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
⇒ Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird,
⇒ ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer am Mietgegenstand
eingeräumt werden.

Miete und Zahlung
Die Miete wird pro Woche vereinbart.Bei Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler
sind dessen Angaben fürdie Betriebsdauer maßgebend.
Funktionsstörungen des Zählers sind dem Vermieter sofort bekannt zu geben.
Die Miete ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.Übernahme des Gegenstandes
bei An- beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge.
Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt durch den Vermieter.
Dem Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegendstandesvor der Übergabe selbst zu überzeugen.
Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden.Der Vermiet er haftet für keinen
bestimmten Zustand und keine bestimmte Benutzbarkeit des Mietgegenstandes.
Für etwa erforderliche behördliche Betriebs- oder Aufstellgenehmigungen
hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.Etwaige Beschädigungen und Mängel des Mietgegenstandes
sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsberich
festzuhalten.
Entdeckt der Vermiet er Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind diese
dem Mieter umgehend schri ftlich oder mündlich bekannt zu geben.
Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichenGebrauch des Mietgegenstandes
bedungen sind, werden auf Kosten des Mieters behoben. Falls der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgebracht wird,dann werden die Reinigungskosten inkl. Verbrauchsmaterialien in Rechnung gestellt.

Pflichten des Mieters
⇒ Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten einsetzen,
die vertraglich vorgesehen sind.Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

⇒ Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben.

Kontrollrecht
Der Vermiet er ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich
Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes
jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen.Der Mieter hatden Vermieter oder dessen
Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren.

Haftung
⇒ Der Mieter haft et für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während
der Mietdauer ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

⇒ Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungsrechtes)
des Mietgegenstandes istdieser durch einen gleichwertigen zu ers etzen oder eine Barentschädigung
in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltendenÖsterreichischen Baugeräteliste zu leisten.Das ohne unnötigen
Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und Barentschädigung liegt beim Vermieter.
⇒ Der Vermiet er übernimmt keine Haftung oder Folgekosten im Falle eines
Ausfalls oder Gebrechens des Mietgegenstandes